SATZUNG

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§ 1 Name und Sitz des Fanclubs
Der Fanclub führt den Namen „FC Bayern Fanclub Hamburg” und hat seinen Sitz in Hamburg

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr : 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres

§ 3 Zweck des Vereins
1. Der Fanclub hat den Zweck, die Fans des F.C. Bayern München zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.
2. Betreuung aller Mitglieder
3. Der Fanclub ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Zweck des Fanclubs soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Durchführung von Veranstaltungen und Ausflügen,
b) Fahrten zu den Spielen des FC Bayern München,
c) Pflege der Beziehung zu anderen Fanclubs.

§ 4 Räumlichkeiten
Dem Fanclub stehen zur Durchführung seiner Aufgaben Räumlichkeiten des Hofbräu Hamburg zur Verfügung. In Ausnahmefällen kann mit Beschluß des Ausschusses auf andere Räumlichkeiten zurückgegriffen werden.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können erwerben: alle Personen, die die Interessen des Fanclub teilen.
2. Der Beitritt erfolgt mit Bestätigung des Antrags durch den Vorstand.
3. Der Fanclub besteht aus ordentlichen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern jeglichen Alters.
4. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Fanclub erworben haben, können durch den Beschluß der MV (Mitgliederversammlungen) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht:
a) an allen Veranstaltungen teilzunehmen,
b) an den MV (Mitgliederversammlungen) teilzunehmen und abzustimmen. Außerdem hat jedes volljährige Mitglied das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a) das Ansehen des Fanclubs zu wahren,
b) die Ziele des Fanclubs nach besten Kräften zu fördern,
c) die Satzung zu achten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) durch Tod.
2. Der Austritt aus dem Fanclub erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Die Rückzahlung der Kaution gem. § 8 Abs. 4 erfolgt nach der Abgabe des Mitgliedsausweises an den Vorstand, die Frist hierfür beträgt 6 Monate (ab Wirksamkeit des Austritts).
4. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären
5. Der Ausschluß kann erfolgen:
a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung,
b) wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Fanclublebens und Äußerungen, die dem Fanclub ernsthaft schaden könnten.
6. Über den Ausschluß aus dem Fanclub, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

§ 8 Mitgliedsbeitrag und Kaution
1. Der Fanclub erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die MV (Mitgliederversammlung) festgelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in den Fanclub vorschüssig für das laufende Geschäftsjahr per Einzugsermächtigung zu zahlen.
3. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, oder scheidet aus anderem Grund aus, so verbleibt der im Voraus bezahlte Beitrag dem Fanclub.
4. Für die Teilnahme am Ticketingverfahren des Fanclubs ist eine einmalige Kaution zu leisten. Die Höhe wird durch die MV (Mitgliederversammlung)
festgelegt.
5. Die Kaution darf im Falle eines Ausscheidens eines Mitgliedes einbehalten werden, wenn das Saldo des Mitgliedskontos nicht ausgeglichen ist. (z.B. bei offenen Mitgliedsbeiträgen, Gebühren für Rückbuchungen zu Lasten des Fanclubs), bzw. geht nach Ablauf der Rückzahlungsfrist nach § 7 Abs. 3 in das Fanclub-Vermögen über.

§ 9 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Entscheidungs-Ausschuß (Orga-Team),
c) die MV (Mitgliederversammlung).

§ 10 Vorstand und Entscheidungs-Ausschuß
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) zwei Vertretern des Vorsitzenden.

§ 11 Vorstand und Entscheidungs-Ausschuß (Fortsetzung)
1. Der Entscheidungs-Ausschuß besteht aus:
a) dem Vorstand,
b) den Beisitzern,
c) dem Kassenwart.
2. Vertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende des Fanclubs und die weiteren Vorstandsmitglieder. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungs-
berechtigt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fanclubs. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse
4. Der Kassenwart verwaltet die Fanclubkasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen eines einfachen Mehrheitsbeschlusses durch den Vorstand.
5. Der Vorstand wird von der MV (Mitgliederversammlung) für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ist eine Neuwahl der entsprechenden Position bei der nächsten MV erforderlich. Des Weiteren ist eine Neuwahl des Vorstandes auf Antrag der MV durchzuführen, dies erfordert eine außerordentliche MV (Mitgliederversammlung) und eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten MV (Mitgliederversammlung) zu bestellen
7. Der Vorstand regelt den Umfang und die Verteilung der Aufgaben der Vorstände und des Entscheidungs-Ausschusses

§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche MV (Mitgliederversammlung) findet einmal im Jahr statt
2. Die MV (Mitgliederversammlung) wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Über sie ist eine Niederschrift durch den Schriftführer anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Verfasser unterzeichnet werden soll.
3. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:
a) Tätigkeitsbericht des vergangenen Geschäftsjahres durch den Vorstand,
d) Entlastung der Vorstandschef,
c) Kassenbericht durch den Kassenwart,
d) Entlastung des Kassenwarts durch den Kassenprüfer,
e) Anträge (können von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden),
f) Neuwahl des Vorstandes (sofern erforderlich),
g) Neuwahl der Beisitzer (sofern erforderlich),
h) Satzungsänderungen (falls erforderlich),
i) Verschiedenes.
4. Bei Vorstandswahlen ernennt der 1. Vorsitzende einen Wahlvorstand, der aus drei ordentlichen Mitgliedern (1 Vorsitzender, 2 Beisitzer) besteht. Der Wahlvorstand leitet die Versammlung während der Wahl.
5. Die Vorstandsmitglieder sind auf Antrag in geheimer Wahl zu bestimmen. Alle übrigen Wahlen und Beschlußfassungen sind offen durchzuführen
6. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche MV (Mitgliederversammlung) einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.

§ 13 Beschlußfassung der MV (Mitgliederversammlung)
1. Die jeweilige MV (Mitgliederversammlung) ist beschlussfähig:
a) bei Abstimmungen über finanzielle Ausgaben, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind.Außer aus terminlichen Gründen muß sofort entschieden werden,
b) bei Abstimmungen über organisatorische oder anderweitige Beschlußpunkte, unabhängig von der Zahl der Mitglieder.
2. Die MV faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
4. Die Auflösung des Fanclubs erfolgt durch Beschluß der MV (Mitgliederversamm- lung),  wobei mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen

§ 14 Kassenprüfung
In der MV (Mitgliederversammlung) wird für jeweils zwei Jahre ein Kassenprüfer gewählt. Er hat das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Fanclubs zu überwachen

§ 15 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die MV (Mitgliederversammlung) beschlossen werden. Die Angabe, der zu ändernden Paragraphen der Satzung ist in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung enthält, bedarf einer einfachen  Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 16 Vermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Fanclubs werden ausschließlich zur Erreichung des Fancluszwecks verwendet. Ausnahmen: Bei besonderen Anlässen erhält das Mitglied ein kleines Präsent, dessen Wert von der Vorstandschaft vereinbart wird.

§ 17 Fanclubauflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Fanclubs, an eine karitative Einrichtung, die vom Entscheidungs-Ausschuss erwählt wird.

§ 18 Tag der Erstellung
Die vorliegende Satzung wurde durch die MV (Mitgliederversammlung) vom 23.09.2018 beschlossen und ist am selben Tag in Kraft getreten.

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